Algerische Gesellschaft in Deutschland e.V. - algid



 



Unsere Satzung

 Satzung der Algerischen Gesellschaft in Deutschland e.V. (AlGiD)

 

§ 1: Name und Sitz des Vereins

 

1.   Der Verein führt den Namen

Algerische Gesellschaft in Deutschland e.V.  (Abgekürzt:   AlGiD)

Der Name ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kaiserslautern einzutragen.

 

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Kirchheimbolanden.

 

 

§ 2: Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und dieser Satzung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster

Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3: Zweck des Vereins

 

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt:

 

1.            die algerische Kultur und Geschichte zu pflegen, das gegenseitige Verständnis mit der deutschen Bevölkerung zu fördern und die Solidarität zwischen den in Deutschland lebenden Algeriern zu vertiefen;

 

2.               Kenntnisse über Geschichte, Kultur, Religion und Lebensweise zu vermitteln;

 

3.                 Informationen über gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Zusammenhänge zu geben;

 

4.                    Der Verein veranstaltet hierzu unter anderem Vorträge, Seminare, Kurse, Lesungen, Ausstellungen, Musikveranstaltungen, Filmvorführungen, Studienreisen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durch;

 

5.                    Der Verein verfolgt keine politischen oder religiösen Zwecke;

 

6.                    Der Verein dient keine politischen oder religiösen Körperschaften, Institutionen oder Behörden.

 

 

§ 4: Mitgliedschaft

 

1.             Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlich berechtigten Vertreters.  Die Mitgliedschaft in Organisationen, deren Grundsätze dem Vereinsziel widersprechen, ist mit der Mitgliedschaft im Verein unvereinbar.

 

2.           Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

3.          Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann auch ohne Nennung von Gründen einen Antrag auf Mitgliedschaft ablehnen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

 

4.       Ein Ausschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

 

5.      Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a)      gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, und wird selbsttätig ausgeschlossen,

wenn es

b) der Beitragszahlung nicht nachkommt und nach der zweiten Mahnung nicht innerhalb 3

     Monate die Beitragszahlung nachholt.

 

6.      Der Verein ist für persönliches Fehlverhalten seiner Mitglieder sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins nicht verantwortlich.

 

7.         Kein Mitglied hat das Recht, ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vorstandes innerhalb des    Vereins oder im Namen desselben irgendwelche private, kulturelle, soziale, gewerbliche, sportliche, politische, religiöse oder sonstige Aktivitäten zu betreiben.

 

8.     Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte. Jedes Mitglied ist zu den Vereinsämtern wählbar, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen irgendwelcher Art entgegenstehen.

 

9.     Der Vorstand kann Personen, die sich um die Ziele der Gesellschaft in besonderer Weise verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernennen, die vom Grundsatz her beitragsfrei geführt werden. Diese haben alle Rechte der anderen Mitglieder und das Recht beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

 

 

§ 5: Finanzierung, Geschäftsjahr

 

1.            Der Finanzierung des Vereins dienen Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

 

2.               Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. Mai eines Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner und Arbeitslose bis zu 50% ermäßigen. Ebenso kann sie Familienbeiträge festlegen.

 

3.          Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins führt der Schatzmeister Buch.

 

4.          Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, ebenso sind niemandem unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu gewähren.

 

5.             Der Vorstand des Vereins hat dafür zu sorgen, dass der Verein seinen gemeinnützigen Charakter  im Sinne der Bestimmungen der Finanzbehörden behält.  

 

6.            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 6: Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

1.        die Mitgliederversammlung (§7),

 

2.    der Vorstand (§8). 

 

§ 7: Die Mitgliederversammlung

 

1.               Jedes Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern oder eines Viertels der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

2.                Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vor Ablauf einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen.

 

3.                Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so kann der Präsident die Versammlung unmittelbar nach Feststellung der Nicht Beschlussfähigkeit erneut einberufen. Sie ist dann unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Es kann sein Stimmrecht einem anderen Mitglied schriftlich übertragen; ein Mitglied kann bis zu fünf Mitgliedern vertreten.

 

4.            Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder einer der Vizepräsidenten.

 

5.             Zur Erörterung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung kommen nur Tagesordnungspunkte. Anträge sind vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzuleiten. Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Satzungsänderungen, Abwahl von Vorstandsmitgliedern und Auflösung bedürfen immer der Aufnahme in die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung .

 

6.           Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung

vorbehalten über:

 

a. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

b. die Genehmigung des Haushaltsplans und die Entlastung des Vorstandes,

c. die Satzungsänderung,

d. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

e. die Vereinsauflösung.

 

7.           Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorstandswahlen bedürfen der einfachen Mehrheit. Die Aufnahme verspätet eingegangener Aufträge in die Tagesordnung, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder.

8.            Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll durch den Schriftführer aufzunehmen, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

 

 

§ 8: Vorstand

 

1.      Der Vorstand besteht aus vier Vereinsmitgliedern:

 

a. dem Präsidenten

b. dem ersten Vizepräsidenten

c. dem zweiten Vizepräsidenten

d. dem Schatzmeister 

 

2.        Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Präsidenten, den beiden  Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

3.           Der Vorsand wird für die Dauer von zwei Jahren einzeln  in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt, er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Bei vorzeitiger Erledigung eines Amtes kann der Vorstand sich durch Kooptierung bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

 

4.            Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Dieser wird zu Beginn von den anwesenden Vorstandsmitgliedern gewählt. Die Sitzungen des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren. Zu Beginn einer jeden Sitzung wird ein Schriftführer durch den Sitzungsleiter ernannt.

 

5.            Dem Vorstand obliegt es, den Zweck des Vereins durch Wahrnehmung aller hierfür gebotenen Möglichkeiten zu fördern. Er entscheidet über die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen können erstattet werden. Einzelheiten betreffend die Geschäftsführung des Vorstandes und Abgrenzung der Geschäftsführungsgebiete regelt der Vorstand durch Abstimmung oder durch Abfassung einer gesonderten Geschäftsordnung. 

 

6.           Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.

 

§ 9: Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

 

1.            Die Auflösung des Vereins kann vor der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

 

2.                Nach gefasstem Auflösungsbeschluss oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen auf das Konto der Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V. Verein zur Förderung der SOS-Kinderdörfer in aller Welt   Menziger Str.23

  80638 München  über, mit der Maßgabe, dass sie es dem SOS- Kinderdorf  Draria Village d’enfants SOS Draria Tribu Zitouni Draria 16003 Alger (Algerien) ausschließlich für gemeinnützige Zwecke überträgt.

 

3.             Der Vorstand wird beauftragt, etwaige Änderungen dieser Satzung, die das Registergericht zum Zwecke der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in formeller Hinsicht verlangen sollte, vorzunehmen. 

 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom Samstag 19. November 2005 in Kirchheimbolanden beschlossen und in die Mitgliederversammlung vom 24.Juni 2006 geändert.